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Das Finanzamt darf Ihren privaten Nutzungsanteil ab 2006 grundsätzlich dann schätzen, wenn kein dreimonatiger Nachweis besteht, dass der Pkw zu min. 50 % betrieblich genutzt wird und auch kein Fahrtenbuch geführt wurde.


Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1-% Regelung:

Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 Prozent - ohne das betriebliche Fahrten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden - ist der betriebliche Nutzungsanteil im pauschalen Schätzungsweg zwischen 10-20 % anzusetzen. Hier darf die 1-% Regelung nicht angewendet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMF Schreiben vom 27. August 2004. Ist die Anwendung der 1-% Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zwischen 10-20 % zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.

Sollte es wirklich zu einer Schätzung der Finanzbehörde kommen werden Ihre Augen sicherlich den Tränen nahe sein, weil so eine Schätzung mit Sicherheit viel höher ausfallen wird als ihr tatsächlicher privater Nutzungsanteil ist.